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Aktuelles

Aktuelle Veränderungen in 2010



Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,


wegen europäisch rechtlicher Bedenken musste das langjährige und bewährte deutsche Schornsteinfegergesetz „Europakonform“ geändert werden. Zum 29.11.2008 trat daher das neue „Schornsteinfeger-Handwerksgesetz“, mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 in Kraft. Bis dahin bleiben die bisherigen gesetzlichen Regelungen bestehen, wonach alle Schornsteinfegerarbeiten von mir durchzuführen sind.

Freier Wettbewerb ab 2013

Schornsteinfeger Ulrich Sauer informiert

Ab dem 01.01.2013 befinden sich die Schornsteinfeger im freien Wettbewerb. Damit verbunden ist eine höhere Verantwortung und Haftung für Sie als Hauseigentümerin/ Hauseigentümer. Selbstverständlich stehe ich Ihnen darüber hinaus, auch weiterhin für die Durchführung aller vorgeschriebenen berufsspezifischen Arbeiten sowie allen neutralen Beratungen wie bisher gewohnt, vertrauensvoll zur Verfügung.

Unmittelbar regelt der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr allerdings eine Ausnahme. Schornsteinfegerbetriebe aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes, dürfen auch schon in der Übergangszeit vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten durchführen. Sie müssen allerdings die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und in dem vom „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ (BAFA) geführten Schornsteinfegerregister eingetragen sein.

Feuerstättenbescheid - Pflicht bleibt bestehen

Nach dem neuen Gesetz ist und bleibt es meine Pflichtaufgabe, eine Feuerstättenschau durchzuführen und Ihnen in einem Feuerstättenbescheid aufzuzeigen, welche kehr-,überprüfungs- und messpflichtigen Arbeiten, wie oft und in welchem Zeitraum durchzuführen sind. Wenn Sie hierfür eine andere Firma nach o.a. Voraussetzungen beauftragen, obliegt mir allerdings die Kontrollaufgabe, ob die Arbeiten frist- und ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Hier bei ist es wichtig, Zugang zu allen Räumen zu haben.

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

Mit Wirkung zum 01.01.2010 wurde auch in NRW die gesetzkonforme bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) mit dazugehöriger Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (KÜGO) in Kraft gesetzt. Hieraus ergeben sich einige Änderungen im gewohnten Arbeitsablauf und deren Berechnung:

Neue Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV)

Zum 22.03.2010 tritt zudem eine neue Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) in Kraft. Auch hierdurch ergeben sich einige Änderungen in den gewohnten Messintervallen: Öl und Gasheizungen ab 4 KW Nennwärmeleistung und bis zu einem Betriebsalter von weniger als 12 Jahren, müssen nur noch 3-jährig und älter als 12 Jahren, 2-jährig gemessen werden. Damit entfällt automatisch die übliche jährliche Messbescheinigung.

Sollten Sie allerdings Interesse an einer jährlichen neutralen Beurteilung mit den relevanten Messwerten haben bin ich gerne bereit, diese gleichzeitig im Zuge der nach KÜO 1-mal im Jahr vorgeschriebenen Abgaswegeprüfung mit Messung des Kohlenmonoxidgehaltes (CO-Wert), zu ermitteln und die gewohnte diesbzgl. Bescheinigung auszustellen.

Gasinstallationsprüfung - Neue Pflichten

In diesem Zusammenhang habe ich ein weiteres Serviceangebot für Sie:

Gemäß Änderung der „Technischen Richtlinien für Gasinstallationen 2008“ (TRGI), liegt die Verantwortung für die Gasinstallation ab Hauptabsperreinrichtung (HAE) in den Händen von Eigentümern und Mietern. Die vorher schon bestehende Nahelegung einer jährlichen Hauptgasleitungskontrolle, wurde in eine Verpflichtung erhoben.
>> Zu unserem Angebot zur Gasinstallationsprüfung


Neue Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (KÜGO)

Die Gebührenerhebung wurde bundeseinheitlich geregelt. Es soll den Kunden ermöglichen die Gebühren besser zu durchschauen. Dadurch ändern sich die Werte und Beschreibungen auf den Rechnungen und der Rhythmus in dem der Schornsteinfeger bei Ihnen die Arbeiten vornimmt.

Durch die neue bundeseinheitlich eingeführte Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (KÜGO) ist leider keine Barzahlung mehr möglich.Wir können nur noch Jahresrechungen mit diesbezüglichem Überweisungsträger ausstellen. Sie haben aber die Möglichkeit uns eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wobei die Gebühren erst nach Erledigung sämtlicher Arbeiten eingezogen werden.

Zusammenfassung der neuen Regelungen


Für offen gebliebene Fragen steht Ihnen das bewährte und vertrauensvolle Team gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an:

Bez.-Schornsteinfegermeister Ulrich Sauer

Ulrich Sauer
und Schornsteinfegermeister Dominik Denca